Suizid + Suizidalität - Unterbringungsgesetz - 4
SUIZID + SUIZIDALITÄT
UNTERBRINGUNGSGESETZ
Das Unterbringungsgesetz regelt die Unterbringung psychisch kranker Menschen.
Es handelt sich um ein Landesrecht, deshalb gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen, aber mit ähnlichem Inhalt.
Geregelt wird die feiwillige oder zwangsweise Unterbringung.
Zwangsweise Unterbringung - Voraussetzung
- ärztliche Diagnose einer schwerwiegenden psychischen Störung muss vorliegen
- Eigen- und/oder Fremdgefährdung
- Einlieferung durch Polizei möglich, wenn der Amtsarzt nicht erreichbar ist (Gesundheitsamt)
Aufnahme in die Klinik - sofortige Untersuchung muss erfolgen - bestätigt sich der Verdacht nicht, so darf die Person nicht gegen ihren Willen festgehalten werden.
Bestätigt sich der Verdacht, so muss der Arzt sofort den Antrag beim Amtsgericht auf richterliche Anordnung der Unterbringung stellen - nach einer festgelegten Frist wird über die endgültige Unterbringung durch einen Amtsrichter entschieden.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung - akut suizidgefährdete Personen unverzüglich in eine psychiatrische Klinik einweisen zu lassen - ggf. gegen deren Willen
Massiver Eingriff in das Recht auf Freiheit = Polizei oder Verwaltungsbehörde zuständig
Merke:
Die Verantwortung für eine Einweisung liegt bei der Polizei. - Wird ein Suizidgefährdeter von der Polizei nicht mitgenommen wird - Anruf beim Gesundheitsamt oder einem FA, mit der Bitte sofort vorbeizukommen.
Selbsteinweisung
- ist jemand bereit sich selbst einzuweisen, geschieht dies ohne richterliche Anordnung, also freiwillig. Der Klient kann dann jederzeit auf eigene Verantwortung die Klinik verlassen
Zuständige Stelle
- für die Anordnung der Unterbringung: das Betreuungsgericht (Amtsgericht)
- für die Beantragung der Unterbringung: die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt)
- wenn ihr Wohnort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn ihr Wohnort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Merke:
Fremdgefährdung OHNE psychische Störung = Ingewahrsamnahme durch die Polizei, keine Einweisung in die psychiatrische Klinik
Quelle: Lehrbuch Heilpraktiker für Psychotherapie - Christopher M. Ofenstein
